Transportschein (keine AOK)
Das Beförderungsmittel ist wie folgt zu kennzeichnen:
- Beförderungsmittel: Taxi/Mietwagen
- Medizinisch-fachliche Betreuung notwenig: nein
- Fahrziel: von/nach
Über alle anderen Kreuze weiß Ihr Arzt besser Bescheid als wir.
Der Transportschein sollte vor Fahrantritt auf der Rückseite von Ihrer Krankenkasse genehmigt sein, dann noch eine Unterschrift von der beförderten Person, und schon können wir mit Ihrer Krankenkasse direkt abrechnen.
Wann und wie sie eine Krankenfahrt bestellen
Wir haben uns für Sie informiert:
Durch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen bei der Verordnung von Krankenbeförderungen sind auf allen Seiten große Unsicherheiten entstanden. Und zwar sowohl bei Ärzten, Pflegeheimen und Patienten, als auch bei uns.
Also von Anfang an
Sie sind Patient/in, Ärztin/Arzt, Mitarbeiter/in einer Arztpraxis, eines Pflegedienstes, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und benötigen für einen Bewohner eine Krankenfahrt.
Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist der Transportschein. Dieser wird nach wie vor vom Arzt ausgestellt und zwar möglichst immer vor Antritt der Fahrt, in Notfällen auch nachträglich.Bei einer Einweisung in ein Krankenhaus ist nach wie vor keine vorherige Genehmigung erforderlich.
Ebenso bei Fahrten zu einer nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann. Das gleiche gilt für Fahrten zu ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der in Zusammenhang mit dieser Operation stehenden Fahrten zur Vor- und Nachbehandlung.
Etwas schwieriger wird es bei den ambulanten Fahrten, also Fahrten vom und zum Arzt:
Der Gesetzgeber hat alle diese Fahrten als Ausnahme definiert und deshalb bedürfen sie einer gesonderten Genehmigung durch die Krankenkasse und zwar vor Beginn der Fahrt. Die Genehmigung kann telefonisch erfragt werden, muss letztlich aber schriftlich oder als Fax vorliegen.
Anmerkung unsererseits: In Ausnahmefällen sind wir bereit die Genehmigung der Krankenkasse auch innerhalb von 10 Tagen nach der Fahrt entgegenzunehmen. Sollte die Krankenkasse wider Erwarten die Genehmigung verweigern sind wir leider gezwungen die erbrachte Leistung der beförderten Person in Rechnung stellen.
Wann gibt es diese Genehmigung?
Es gibt sie wenn ein Patient chronisch krank ist, er sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch wenigstens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Wenn der Patient in den Pflegestufen 2 oder 3 eingestuft ist.
- Wenn der Patient mindestens 60% gehbehindert oder erwerbsgemindert ist,und einen Schwerbehindertenausweis nach §30 BVG mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ ( blind) oder „H“ (hilflos) besitzt.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung. Arzneitherapie, Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
- Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten in einer Art und Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Seele unerlässlich ist.
- Fahrten zur ambulanten Dialyse.
- Fahrten zur onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie.
- Fahrten bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden, aber von vergleichbarem Schweregrad sind.
Die hier zusammengestellten Richtlinien sind ein Auszug aus der Pressemitteilung des gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung der Krankentransportrichtlinien in der Beschlussfassung vom 22.Januar 2004.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rufen Sie uns an unter
06181 / 440 92 55
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06181 440 92 55 oder 0160 966 478 76 (auch Whatsapp)
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